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   OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05   

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OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05 (https://dejure.org/2005,22599)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.05.2005 - 3 ZD 1/05 (https://dejure.org/2005,22599)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 (https://dejure.org/2005,22599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verfügung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs. 2 S. 1 BDG; § 63 Abs. 2 BDG
    Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angeordneten vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten wegen schuldhaft begangener Dienstvergehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.07.2000 - 2 B 19.00

    Ausreichen einer Paraphe statt einer Unterschrift zur Wirksamkeit einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05
    Ausnahmsweise kann aber auch die Abzeichnung der Verfügung durch eine Paraphe, die grundsätzlich auch die Herleitung auf den zuständigen Beamten zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2000 - BVerwG 2 B 19.00 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12), ausreichen, wenn nach den Umständen gewährleistet ist, dass der betroffene Beamte und das im Streitfall angerufene Gericht mit hinreichender Gewissheit feststellen können, dass das die Einleitung beeinhaltende Aktenstück von dem zuständigen Dienstvorgesetzten abgezeichnet worden ist und dass dieser hiermit nicht nur einen Entwurf, sondern die endgültige Fassung der Einleitungsverfügung hat abzeichnen wollen (vgl. BGH - Senat für Notarsachen, Beschl. v. 4.4.1996 - NotZ 30/95 -, NJW-RR 1996, 1015 = BGHR BDO § 30 Abs. 1 Disziplinarverfügung 1 u. OLG Celle, Urt. v. 19.1.1999 - Not 4/98 -, NdsRpfl. 1999, 289 - jeweils für die Einleitungsverfügung im förmlichen Disziplinarverfahren).
  • BVerwG, 04.03.1993 - 8 B 186.92

    Fristsetzung - Ergänzendes Klagevorbringen - Unterzeichnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05
    Auch wenn der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Bundesbeamten erhebliche Bedeutung zukommt, weil etwa einerseits durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens die Fristen für ein Verbot einer Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nach den Absätzen 1 bis 3 des § 15 BDG unterbrochen werden (§ 15 Abs. 4 BDG) und andererseits die Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf ein gerichtliches Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG in Lauf gesetzt wird, ergibt sich hieraus nach Ansicht des Senats nicht, dass die Einleitungsverfügung in den Akten wie eine gerichtlich verfügte Fristsetzung, die nach der Bestimmung des § 56 VwGO zuzustellen und daher für ihre Wirksamkeit von dem Richter voll zu unterschreiben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1993 - BVerwG 8 B 186.92 -, NJW 1994, 746 = Buchholz 310 § 87 b VwGO Nr. 1 = NVwZ 1994, 482), in jedem Fall von dem Dienstvorgesetzten mit vollem Namen unterschrieben werden muss.
  • OVG Niedersachsen, 07.02.2005 - 3 MD 3/04

    Besetzung der Richterbank in Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05
    Die nach § 67 Abs. 1 und 3 BDG zulässige Beschwerde des Antragstellers - der Senat hat mit Beschluss vom 7. Februar 2005 - 3 MD 3/04 - auf Antrag des Antragstellers die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2004 nach § 67 Abs. 3 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 1 VwGO zugelassen - , hat Erfolg ; denn an der Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 10. Februar 2004 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers (nebst teilweiser Einbehaltung seiner Dienstbezüge) bestehen nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens ernstliche Zweifel i. S. des § 63 Abs. 2 BDG.
  • BGH, 04.04.1996 - NotZ 30/95

    Anforderungen an die Form der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05
    Ausnahmsweise kann aber auch die Abzeichnung der Verfügung durch eine Paraphe, die grundsätzlich auch die Herleitung auf den zuständigen Beamten zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2000 - BVerwG 2 B 19.00 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12), ausreichen, wenn nach den Umständen gewährleistet ist, dass der betroffene Beamte und das im Streitfall angerufene Gericht mit hinreichender Gewissheit feststellen können, dass das die Einleitung beeinhaltende Aktenstück von dem zuständigen Dienstvorgesetzten abgezeichnet worden ist und dass dieser hiermit nicht nur einen Entwurf, sondern die endgültige Fassung der Einleitungsverfügung hat abzeichnen wollen (vgl. BGH - Senat für Notarsachen, Beschl. v. 4.4.1996 - NotZ 30/95 -, NJW-RR 1996, 1015 = BGHR BDO § 30 Abs. 1 Disziplinarverfügung 1 u. OLG Celle, Urt. v. 19.1.1999 - Not 4/98 -, NdsRpfl. 1999, 289 - jeweils für die Einleitungsverfügung im förmlichen Disziplinarverfahren).
  • OVG Niedersachsen, 03.06.2008 - 6 LD 2/06

    Zurückstufung als Konsequenz eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens;

    Nach Zulassung der hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2005 (Az: 3 MD 3/04) änderte dieses den erstinstanzlichen Beschluss ab und setzte die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten nebst Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner monatlichen Dienstbezüge aus (Beschl. v. 13. Mai 2005 - Az: 3 ZD 1/05 -).

    Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten im Verfahren 3 ZD 1/05 und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

    Der Senat folgt insoweit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des 3. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2005 (- 3 ZD 1/05 -, RiA 2006 187), in dem ausgeführt wird:.

    Diesbezüglich hat der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Mai 2005 (a. a. O.) ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Disziplinarverfahren; Nichtbefolgung von

    Nach Zulassung der hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2005 (Az: 3 MD 3/04) änderte dieses den erstinstanzlichen Beschluss ab und setzte die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten nebst Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner monatlichen Dienstbezüge aus (Beschl. v. 13.5.2005 - Az: 3 ZD 1/05 -).

    Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 sowie der Gerichtsakten im Verfahren 3 ZD 1/05 und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

    Die Paraphierung der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten durch den Kläger als dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten (s. dazu § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 83 Abs. 1 BDG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung v. 24.2.2003, BGBl. I S. 300 - BDGBMGSDV -) berührt die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung nicht und stellt auch keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG dar (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -, RiA 2006 187).

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17

    Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung einer Lehrerin; Beamtenrechtliche

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG erfüllt sind, (mindestens) ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Bundes- und Landesrecht auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 17.3.2006 - 19 MD 8/06 - Beschluss vom 12.2.2008 - 20 ZD 11/07 - Beschluss vom 16.6.2016 - 6 ZD 1/16 - Beschluss vom 13.3.2017 - 6 ZD 1/17 - Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 4; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2016, Band 2, § 63 Rn. 11).
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